Eignungsübung

Im Arbeitsrecht :

Wehrdienst.

(zu unterscheiden von Eignungsprüfungen) dienen der Auswahl freiwilliger Soldaten (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit). Das EignungsübungsG vom 20. 1. 1956 (BGBl. I 13) m. Änd. gewährt Schutz vor beruflichen und betrieblichen Nachteilen wegen Ableistung einer E. bis zu einer Dauer von grundsätzlich 4 Monaten für Arbeitnehmer, Handelsvertreter und Beamte. Es sichert Arbeitsplatz und Werkwohnung und hält Versicherungsverhältnisse aufrecht.




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