Einzugsermächtigung

Im Mietrecht :

Dieser Begriff stammt aus dem Bankrecht und bezeichnet Folgendes:
Der Schuldner (z.B. Mieter) räumt dem Gläubiger (z.B. Vermieter) schriftlich die Ermächtigung (vgl. § 185 BGB) ein, die zu leistende Zahlung mittels Lastschrift bei der Schuldnerbank (Zahlstelle) einzuziehen. Dabei versteht man unter Lastschrift die Befugnis der Bank, die generell vom Schuldner angewiesen wurde, zu Lasten seines Girokontos vom Gläubiger eingehende Lastschriften einzulösen. Was sich sehr schwierig anhört, ist im Grunde genommen ganz einfach:
Der Mieter kann beispielsweise dem Vermieter die Ermächtigung erteilen, die Miete und andere Geldforderungen (z. B. Betriebskostennachzahlungen), die ihren Grund im Mietverhältnis haben, durch seine Bank oder Sparkasse vom Konto des Mieters einziehen zu lassen. Dadurch wird der Zahlungsverkehr aus der Sicht des Vermieters vereinfacht und der Mieter muss nicht jeden Monat daran denken, dass er die Miete rechtzeitig bezahlen muss, wenn er keinen Dauerauftrag bei seiner Bank einrichten will.
Eine Verpflichtung des Mieters, eine solche Ermächtigung zu erteilen, besteht allerdings nicht, es sei denn, der Mieter hat sich dazu vertraglich im Mietvertrag verpflichtet. Dabei muss der Mieter jedoch darauf achten, dass die Einzugsermächtigung jederzeit widerruflich ausgestaltet ist. Stellt nämlich der Schuldner fest, dass der Gläubiger einen anderen Betrag von seinem Konto „abgebucht" hat, so kann der
Schuldner innerhalb von sechs Wochen nach Abbuchung diesem Vorgang widersprechen; die ausführende Bank muss den abgebuchten Betrag stornieren und wieder gutschreiben.
Weitere Stichwörter:
Kaltmiete, Kostenmiete, Mündlicher Mietvertrag, Wohngeld




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