Entfernung des Angeklagten

aus dem Sitzungssaal ist in der Hauptverhandlung gemäß §§ 231 b, 247 StPO als Ausnahme von dessen Anwesenheitspflicht (§ 231 Abs. 1 S. 1 StPO) möglich.
— Ordnungswidriges Benehmen des Angeklagten eröffnet dem Gericht gemäß § 231 b StPO, § 177 GVG die Möglichkeit der Entfernung aus dem Sitzungszimmer und Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, sofern dessen Anwesenheit nicht für unerlässlich erachtet wird und solange zu befürchten ist, dass die Anwesenheit den Ablauf der Hauptverhandlung schwerwiegend beeinträchtigt.
— Entfernung bei Wahrheitsgefährdung (§ 247 S. 1 StPO), wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass ein Mitangeklagter oder Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Ausreichend ist hierfür nach der Rspr. die Ankündigung eines Zeugen, bei Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, nicht hingegen der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten auszusagen (BGHSt 22, 18, 21).
— Entfernung aus Gründen des Zeugenschutzes (§ 247 S. 2 StPO) ist möglich, wenn bei der Zeugenvernehmung einer Person unter 16 Jahren in Gegenwart des Angeklagten eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Zeugen droht oder wenn bei anderen (erwachsenen) Zeugen die dringende Gefahr einer erheblichen Gesundheitsgefährdung mit der Folge der Vernehmungsunfähigkeit besteht. Kinder als Zeugen
— Entfernung zum eigenen Schutz des Angeklagten
(§ 247 S. 3 StPO) ist möglich, wenn ein erheblicher
Nachteil für dessen Gesundheit zu befürchten ist. Die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO ist durch förmlichen Gerichtsbeschluss anzuordnen, der zu begründen und zu verkünden ist. Nachdem der Angeklagte wieder anwesend ist, ist dieser in allen Fäl len des § 247 StPO gemäß § 247 S. 4 StPO über den wesentlichen Inhalt der Aussagen bzw. Verhandlungen in seiner Abwesenheit zu unterrichten.




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