Abwesenheit des Angeklagten

führt wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs. 1 GG)
grundsätzlich dazu, dass eine Verhandlung ausgeschlossen ist. Gemäß §§ 230, 231 Abs. 1 S. 1 StPO besteht grundsätzlich eine Erscheinens- und Anwesenheitspflicht des Angeklagten. Ausnahmen:
— Verfahren gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber ausgebliebenen Angeklagten (§232 StPO), gegen den auch ein Strafbefehl gemäß § 408 a Abs.1 StPO erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens vorliegen. Ausbleiben des Angeklagten
eigenmächtige Abwesenheit eines Angeklagten, der über die Anklage bereits vernommen wurde. Gern.
§ 231 Abs. 2 StPO kann in diesem Fall auch in Abwesenheit des Angeklagten weiterverhandelt werden, wenn das Gericht die weitere Anwesenheit nicht als erforderlich erachtet.
Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 231 b StPO führt zur Möglichkeit einer
Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; ebenso die durch den Angeklagten vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit (§ 231 a StPO).
— Beurlaubung von einzelnen Verhandlungsteilen gemäß § 231 c StPO bei mehreren Angeklagten auf
Beschluss des Gerichts; erforderlich ist, dass der betroffene Mitangeklagte vom jeweiligen Verbandlung,steil nicht betroffen ist.
— Verhandlung bei Entbindung von der Erscheinenspflicht gemäß § 233 Abs. 1 StPO. Diese kann vorn Angeklagten beantragt werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung alleine oder nebeneinander zu erwarten sind; eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf abgesehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht verhängt werden. Die Entbindung erfordert eine kommissarische Vernehmung durch einen ersuchten oder beauftragten Richter (§ 232 Abs. 2 StPO).
Eine Hauptverhandlung gegen Abwesende im technischen Sinn (d. h. gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der sich im Ausland
aufhält, § 276 StPO) ist gemäß § 285 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Zum Zweck der Beweissicherung darf
gegen den Abwesenden jedoch ein Verfahren eingeleitet werden; möglich ist ferner ein objektives Verfahren. Im übrigen erfolgt die (vorläufige) Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 205 StPO durch Beschluss des Gerichts bzw. — gemäß § 154f. StPO bereits im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft.




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