Unbrauchbarmachung

Werden Schriften, Tonträger, Abbildungen u. Darstellungen eingezogen (Einziehung), wird zugleich angeordnet, dass die zur Herstellung gebrauchten od. bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative od. Matrizen unbrauchbar gemacht werden. U. wird jedoch nur dann angeordnet, wenn sich die Gegenstände im Besitz des Täters, Teilnehmers od. eines anderen befinden, für den Täter u. Teilnehmer gehandelt haben u. wenn die U. erforderlich ist, um ein gesetzwidriges Verhalten zu verhindern (§ 41 StGB). Gehört der Gegenstand einem Dritten, ist diesem unter gewissen Voraussetzungen eine Entschädigung zu zahlen (§ 41c StGB).

, Owi-Recht: Nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 OWiG können im Fall der Einziehung von anstößigem Bild-, Schrift- und Tonmaterial auch die zur Herstellung gebrauchten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht werden. Hierdurch soll die weitere Verbreitung derartiger Materialien verhindert werden. Es handelt sich um eine spezialpräventive Maßnahme. Dem Betroffenen wird hierbei nicht wie bei der Einziehung das Eigentum genommen, sondern lediglich die Herstellungsfunktion der Druckplatten, Datenträger, Negative, Matrizen, Formen etc. wird beseitigt.
Strafrecht: Vorbeugende Maßnahme, durch die einem Gegenstand die Gefährlichkeit genommen wird, für Straftaten benutzt zu werden, die aber — im Gegensatz zur Einziehung — das Eigentum an der Substanz unangetastet lässt. Einzige Sanktion bei Druckwerkzeugen im Zusammenhang mit Straftaten (§ 74 d Abs. 1 S. 2 StGB) und allgemeine Sanktion, die gemäß § 74 b Abs. 2 Nr. 1 StGB im Rahmen der Verhältnismäßigkeit als weniger einschneidend der Einziehung vorgehen kann.
Die Unbrauchbarmachung kann gemäß § 76 a StGB auch in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden.

Werden im Strafurteil Schriften oder andere Darstellungen wegen ihres im Falle der Verbreitung strafbaren Inhalts eingezogen, so wird zugleich die U. der zu ihrer Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen (Druckstöcke, Matrizen usw.) angeordnet (§ 74 d StGB). Die U. ist im Unterschied zur Einziehung im Strafverfahren stets vorbeugende Sicherungsmaßregel (niemals Strafe); sie entzieht dem Betroffenen nicht wie jene das Eigentum, sondern beschränkt sich darauf, dem Gegenstand die Eigenschaften zu nehmen, die seine Benutzung zu einer Straftat ermöglichen. Ggf. ist daher die U. (z. B. bei Druckplatten) auf die inkriminierten Stellen zu beschränken. Voraussetzung der U. ist i. d. R., dass mindestens ein Stück vom Täter durch eine Straftat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Ist das Verbreiten nur unter weiteren Voraussetzungen strafbar (z. B. Verkauf jugendgefährdender Medien an Jugendliche), so ist U. nur zulässig, wenn sich der Gegenstand im Besitz des Täters oder eines Teilnehmers befindet und die Maßnahme erforderlich ist, um weiteres gesetzwidriges Verhalten zu verhindern. Für die Wirkung der Anordnung gegen Dritte und ggf. deren Entschädigung sowie für das objektive Verfahren gelten die Vorschriften über die Einziehung entsprechend (§§ 74 f, 76 a StGB).




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