Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

Im Sozialrecht :

Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, haben Anspruch auf Entgeltsicherung gegen die Agentur für Arbeit (§ 421 j SGB III). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer für mindestens 120 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, sein Arbeitsentgelt der tariflichen - bzw. bei fehlender Tarifbindung der ortsüblichen - Höhe entspricht und das Nettoentgelt aus der Beschäftigung mindestens 50 € niedriger als das dem Arbeitslosengeld zu Grunde liegende Entgelt ist (§ 421 j Abs. 1 SGB III). Die Entgeltsicherung wird für 2 Jahre gewährt (§ 421 j Abs. 2 S. 1 SGB III). Die Entgeltsicherung

wird zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt (§421 j Abs.3 S.l SGB III). Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 50% und im zweiten Jahr 30 % der Differenz zischen dem dem Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt und dem Nettoentgelt aus der Beschäftigung (§421j Abs. 3 S. 2 SGB III). Unterschiedliche Arbeitszeiten in der früheren Beschäftigung und der Beschäftigung, für die die Entgeltsicherung gezahlt wird, werden berücksichtigt (§ 421 j Abs. 4 SGB III). Keine Entgeltsicherung für Ältere wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer während der vorausgehenden zwei Jahre mehr als 3 Monate beschäftigt war oder der Arbeitnehmer aufgrund einer Transfermassnahme in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit wechselte oder der Arbeitnehmer in einer Personal-Service-Agentur beschäftigt wird oder der Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung bezieht (§ 421 j Abs. 5 SGB III). Die Entgeltsicherung wird auch in Zeiten erbracht, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld eines privaten Krankenver- sicherungsunternehmens erhält (§421) Abs. 6 SGB III). Die gesetzliche Regelung zur Entgeltsicherung für Ältere ist bis zum 31.12.2009 befristet (§421 j Abs. 7 SGB III).




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