Vorzeitiger Erbausgleich

Erbausgleich.

Das nichteheliche Kind kann zwischen seinem 21. und 27. Lebensjahr vom Vater den v. E. verlangen, der das Dreifache des durchschnittlichen jährlichen Unterhaltsbetrages der letzten fünf Jahre ausmachen muss, § 1934 d BGB. Dies ist eine Bevorzugung vor dem ehelichen Kind. Mit Erhalt des E.s verliert das Kind die Erbberechtigung nach dem Vater. Erbrecht des nichtehelichen Kindes.
Das nichteheliche Kind konnte (gemäß §1934dBGB a. F.) zwischen seinem 21. und 27. Lebensjahr von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld verlangen, dessen Höhe i.d.R. das Dreifache des durchschnittlichen Jahresunterhalts der letzten fünf Jahre betrug. War über den vorzeitigen E. eine wirksame (notariell zu beurkundende) Vereinbarung getroffen worden, so erloschen alle erbrechtlichen Beziehungen zwischen Kind und Vater (§ 1934e BGB a.F.).Die §§ 1934a bis 1934eBGB sind durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (ErbGleichG), welches am 01.07.1998 in Kraft trat, aufgehoben worden. Dadurch gelten jetzt auch bei nichtehelichen Kindern (wobei das BGB diesen Begriff nun nicht mehr kennt) keine Besonderheiten mehr.




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