Erschleichen von Sozialleistungen

Wer Schwarzarbeit gem. § 1 II Nr. 3 SchwarzArbG leistet, d. h. Dienst- od. Werkleistungen erbringt und entgegen § 60 I Nr. 1, 2 SGB I od. § 8 a AsylbLG eine für eine Sozialleistung erhebliche Tatsache nicht mitteilt, und dadurch bewirkt, dass ihm eine Sozialleistung zu Unrecht gewährt wird (Leistungsmissbrauch), wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren od. Geldstrafe bestraft (§ 9 SchwarzArbG). Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. § 9 SchwarzArbG tritt zurück, ist also subsidiär (Konkurrenz von Straftaten), wenn ein Betrug vorliegt.




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