Europäische Kommission

gemeinsames Organ der europäischen Gemeinschaften, bestehend aus 14 Mitgliedern. Sie nimmt die Aufgaben der EWG- und Euratom-Kommission sowie der Hohen Behörde der Montanunion wahr. Die E. K. hat für die Anwendung des Gemeinschaftsrecht Sorge zu tragen, Stellungnahmen abzugeben, und nach Massgabe der Verträge eigene Entscheidungen zu treffen und den Ministerrat bei seinen Handlungen zu unterstützen (Art. 155 EWG-Vertrag); ausserdem veröffentlicht sie jährlich einen Tätigkeitsbericht (Art. 156).

(Art. 211 ff. EGV) ist das geschäftsführende Organ der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union (str.). Die E. K. besteht (2007) aus 27 von Weisungen der entsendenden Staaten freien und damit sachlich unabhängigen Mitgliedern (je Mitgliedstaat 1 Kommissar). Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt 5 Jahre. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen den Präsidenten der K. und im Einvernehmen mit diesem die übrigen Kommissionsmitglieder, wobei eine Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist. Die E. K. wird von etwa 20000 Mitarbeitern unterstützt. Sie ist das Ausführungsorgan der Europäischen Gemeinschaft und hat für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen und Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben. Sie verwaltet den Haushalt der Europäischen Union, stellt Förderprogramme auf, entwirft Leitlinien und kann Rechtsvorschläge ausarbeiten. Ihr Sitz ist Brüssel, doch finden Tagungen auch in Luxemburg statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Lit.: Dietz, W./Fabian, F., Das Räderwerk der Europäischen Kommission, 4. A. 2005; Im Dienste der Bürger Europas, 2003

(Art.211-219 EG) Organ der Europäischen Union (Europäische Union) mit Sitz in Brüssel. Sie besteht aus fünfundzwanzig von den Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern, für deren Nationalität und Stellung bestimmte Vorgaben bestehen. Sie besteht aus 27 Mitgliedern. Seitdem mehr als 27 Staaten der EU angehören, ist die Anzahl der Kommissare geringer als die Anzahl der Mitgliedstaaten. Der Rat hat bei Beitritt des 27. Mitgliedstaates die Modalitäten einer alle Mitgliedstaaten gleich behandelnden Rotation unter Berücksichtigung des demografischen und geografischen Spektrums der Gesamtheit der Mitgliedstaaten festgesetzt (vgl. Art. 4 des Protokolls über die Erweiterung der EU). Geleitet wird die Kommission von einem Präsidenten. Ernennung und Entlassung hängen vorn Europäischen Parlament ab. Das Verfahren für die Ernennung der Kommission wurde gern. Art. 214 EG geändert. Über die Ernennung des Präsidenten entscheidet der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit. Weiter bedarf die Ernennung der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Im Anschluss hieran nimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden schließlich der Präsident und die übrigen Kommissionsmitglieder vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. Die Kommission wird auf fünf Jahre gewählt. Das EP kann die Kommission gern. Art. 201 EG durch einen Misstrauensantrag zum Rücktritt zwingen. Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig von den jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten. Ihre Tätigkeit hat sich gern. § 213 Abs. 2 EG allein am Wohl der Gemeinschaft zu orientieren. Der Aufgabenbereich der Kommission besteht in erster Linie in der Vertretung des Allgemeininteresses der Union. Daraus resultieren zahlreiche Initiativbefugnisse. Nach vielen Bestimmungen darf der Rat nur „auf Vorschlag der Kommission” tätig werden. Daher wird die Kommission auch als „Motor” der Gemeinschaften bezeichnet. Außerdem obliegt ihr als „Hüterin der Verfassung” die Kontrolle über die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bezogen auf das Handeln der anderen Organe sowie der Mitgliedstaaten. Gleichzeitig ist die Kommission die Spitze der hauptamtlichen Verwaltung der Gemeinschaft. Die EU-Verwaltung ist in Abteilungen und Direktionen gegliedert, deren Leitung bestimmten Kommissionsmitgliedern übertragen ist. In der Verwaltung sind ca. 24 000 Beamte und sonstige Bedienstete tätig. Zu ihren Aufgaben gehören ihre (Mitwirkungs-) Befugnisse bei der Rechtssetzung und sonstigen wesentlichen Entscheidungen anderer Organe sowie vielfach die Vertretung der Gemeinschaften nach außen. Ihr obliegt i. d. R. auch die Umsetzung
von Entscheidungen des Rates und ist damit auch Exekutivorgan der Gemeinschaft. Abstimmungen in dem Kollegialorgan setzen eine Mehrheit von elf
Stimmen voraus, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

1.
Die E. K. ist Organ der Europäischen Union (EU) neben Europäischem Parlament, Europäischem Rat, Rat der EU. Die E. K. erfüllt im Wesentlichen die Aufgaben einer regierungsähnlichen obersten Verwaltungsbehörde der EU. Nach Art. 17 I EUV sorgt die E. K. für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts, führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Die Kommission wirkt bei der Europäischen Gesetzgebung mit.

2.
Bis 31. 10. 2014 besteht die E. K. aus ihrem Präsidenten, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der einer der Vizepräsidenten ist, und aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaates (Art. 17 IV EUV). Ab 1. 11. 2014 besteht die E.K. aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt. Die Mitglieder der E. K. werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten so ausgewählt, dass demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt (Art. 17 V EUV). Die Mitglieder der E. K. sind nicht Vertreter ihrer Mitgliedstaaten, sondern völlig unabhängig; sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrem Amt oder mit der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist (Art. 17 III EUV). Der Präsident der E. K. wird auf Vorschlag des Europäischen Rates vom Europäischen Parlament gewählt. Die Liste der übrigen Mitglieder der E. K. muss zunächst auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit dem Präsidenten der E. K. vom Rat der EU angenommen werden. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments zu dieser Liste werden die Mitglieder der E.K. vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. Weitere Einzelheiten sind in Art. 244 ff. AEUV geregelt. Die E. K. ist - ähnlich einer demokratisch gewählten Regierung - in ihrer Gesamtheit dem Europäischen Parlament verantwortlich; wird ein Misstrauensantrag angenommen, müssen die Vertreter der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen (Art. 17 VIII EUV).

3.
Die E. K. entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder (Art. 250 I AEUV); weitere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung (Art. 249 und 250 II AEUV). Die E. K. verfügt neben ihren unmittelbaren Dienststellen über keinen eigenen Verwaltungsunterbau. Die E. K. nimmt aber für sich in Anspruch, sekundärrechtlich Verwaltungseinrichtungen schaffen zu können (s. a. Europäisches Recht).




Vorheriger Fachbegriff: Europäische Investitionsbank | Nächster Fachbegriff: Europäische Kommission für Menschenrechte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen