Europäisierung des „ne bis in idem”

Art. 103 III GG schützt den bereits bestraften oder rechtskräftig freigesprochenen Beschuldigten davor, wegen derselben Tat erneut verfolgt und bestraft zu werden. Das damit entstehende umfassende Sachurteilshindernis für ein zweites Verfahren in derselben Sache ist — trotz durchgängiger Anerkennung des ne-bis-in-idem-Satzes in allen EU-Staaten — nur von rechtsordnungsinterner Bedeutung. Es verhindert nicht, dass eine in einem Mitgliedstaat bereits sanktionierte Tat in einem anderen Mitgliedstaat erneut verfolgt und bestraft wird. So schützt das deutsche Strafrecht den im Ausland bereits verurteilten Täter allein durch das Gebot des § 51 III StGB, eine bereits vollstreckte ausländische Strafe bei erneuter Aburteilung der Tat durch deutsche Gerichte anzurechnen. Die zunehmende Europäisierung der Strafrechtspflege, insbesondere die den Mitgliedstaaten in Art. 10 EG abverlangte Kriminalisierung von Verstößen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht, haben das Bedürfnis nach einer Europäisierung des ne-bis-inidem entstehen lassen. Die bisher wichtigste praktische Umsetzung dieses Vorhabens leistet das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Art. 54 SDÜ bestimmt: „Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.” Diese Regelung hat aufgrund der Unterschiedlichkeit der europäischen Strafprozessordnungen zu Interpretationsschwierigkeiten geführt. Um die einheitliche Umsetzung der SDÜ zu gewährleisten, räumt Art. 35 II EU den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, eine Zuständigkeit des EuGH für Vorabentscheidungsverfahren zu begründen; hierauf aufbauend „verpflichtet das deutsche EuGH-Gesetz von 1998 die innerstaatlichen letztinstanzlichen Gerichte, Auslegungsfragen in konkreten Verfahren dem EuGH vorzulegen. Bei der Auslegung der zentralen Voraussetzungen des § 54 SDÜ („rechtskräftige Aburteilung”, „dieselbe Tat”, „Vollstreckung bzw. Fehlen der Vollstreckbarkeit”) lässt die EuGHRechtsprechung folgende Tendenzen erkennen: Als „rechtskräftige Aburteilung” ordnet der EuGH — extensiv — jede verfahrensbeendende, zu endgültigem Strafklageverbrauch führende Entscheidung von Strafrechtspflegeorganen ein, so dass auch strafklageverbrauchende Entscheidungen ohne Urteil wie die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gem. §§ 204, 211 StPO, darüberhinaus sogar Verfahrenserledigungen ohne gerichtliche Mitwirkung wie der staatsanwaltschaftliche Einstellungsbeschluss gem. § 153a I StPO erfasst wären. Bei der Interpretation des Terminus „dieselbe Tat” nähert sich der EuGH dem im deutschen Strafprozessrecht herrschenden materiellen Verständnis an, das nicht die rechtliche Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Geschehens, sondern die „in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unlösbare „Verbundenheit von Tatsachen” entscheiden lässt ( Rechtskraft). Auch das Vollstreckungselement des Art. 54 SDÜ, auf das nach Art. 50 der (noch nicht verbindlichen) Grundrechtscharta der EU zukünftig verzichtet werden soll, legt der EuGH weit aus. So betrachtet er bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 StGB) die Überwachung der Auflagenerfüllung als „Vollstreckung” iSd Art. 54 SDÜ.




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