Exzess

(lat.), Ausschreitung, Überschreitung. Notwehrexzess.

ist die Ausschreitung oder die Überschreitung bestimmter Grenzen. So liegt z.B. ein Notwehrexzess vor, wenn der Angegriffene Maßnahmen ergreift, die über die durch Notwehr gedeckten Abwehrhandlungen hinausgehen (Notwehrüberschreitung). Der Anstifter und der Gehilfe sind im Strafrecht nicht für einen E. des Täters verantwortlich. Lit.: Altenhain, K., Die Strafbarkeit des Teilnehmers, 1994

= Ausschreitung, Überschreitung; s. z. B. Notwehr(exzess), Anstiftung (1), Beihilfe, Mittäterschaft. Über E. des Fremdbesitzers Eigentumsherausgabeanspruch.




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