Fahrerbescheinigung

Ein Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs mit Sitz in EU oder EWR benötigt für den Einsatz eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel aus einem Drittstaat im grenzüberschreitenden Straßenverkehr eine europ. F. seines Niederlassungsstaates zum Nachweis der Beschäftigung zu den dort geltenden Vorschriften gem. Art. 3 I VO (EWG) 881/93 v. 26. 3. 1992 (ABl. L 95/1), § 7 b GüKG, § 13 BeschV. Die F. ersetzt die Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Arbeitsgenehmigung). Für ein Unternehmen aus einem Drittstaat gilt dies ebenso für einen Aufenthalt von 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten.




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