Fahrtätigkeit

üben Arbeitnehmer aus, deren Berufstätigkeit das Fahren auf einem Fahrzeug ist, z. B. Berufskraftfahrer, Beifahrer, Linienbusfahrer, Taxifahrer, Lokführer, Zugbegleitpersonal usw. (R 37 IV LStR). Eine Fahrtätigkeit liegt regelmäßig nicht vor, bei Polizeibeamten im Streifendienst, Kundendienstmonteuren und Fahrlehrern. Wechselt der Einsatzort ständig, so sind die Fahrten zwischen Wohnung und Standort, Depot oder Einsatzstelle abziehbare Aufwendungen im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit; s. a. Entfernungspauschale. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Der Ansatz von Verpflegungskosten ist an die gesetzlichen Verpflegungspauschalen für Dienstreisen geknüpft (Reisekosten, 3 c). Anders als bei Dienstreisen wird die Abwesenheitszeit ausschließlich in Bezug auf die Wohnung des Arbeitnehmers berechnet. Die Fahrtätigkeit beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seine Wohnung wieder erreicht. Zu berücksichtigen ist also auch die Fahrzeit zum Einsatzort. Muss der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Fahrtätigkeit auswärts übernachten, sind die Übernachtungskosten wie bei einer Dienstreise zu behandeln. Reisekosten.




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