Fehlgeburt

Im Sozialrecht :

Als Fehlgeburt wird eine Leibesfrucht bezeichnet, die im Zeitpunkt der Geburt noch nicht lebensfähig war. Bei einer Fehlgeburt erhalten versicherte Schwangere in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen der Krankenbehandlung und - soweit die Fehlgeburt zur Arbeitsunfähigkeit führt - bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§44ff. SGB V Krankengeld. Leistungen der Mutterschaftshilfe (Schwangere) scheiden dagegen aus.

ist die noch nicht lebensfähige, tot geborene Leibesfrucht. Zur Abgrenzung von der Totgeburt wird teilweise auf eine Höchstgröße von 35 cm bzw. auf ein Gewicht unter 500 Gramm (1994) abgestellt. Eine F. erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Entbindung und ist keine Leiche. Lit.: Beutel, M., Der frühe Verlust eines Kindes, 2002




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