Fehlgegangene Vergütungserwartung

Im Arbeitsrecht :

Vielfach erbringen sich Personen in eheähnlichen, verwandtschaftlichen o. ähnl. Verhältnissen wechselseitig Arbeitsleistungen, ohne dass ein Arbeitsentgelt vereinbart wurde. Ein Vergütungs- o. Nachzahlungsanspruch hat das BAG im Wege der Rechtsfortbildung zu § 612 BGB bejaht, wenn a) eine Erwartung besteht, dass durch eine in Zukunft erfolgende Übergabe eines Vermögens o. Vermögensbestandteils die in der Vergangenheit geleisteten Dienste abgegolten werden, b) für die geleisteten Dienste entweder keine o. doch nur deutlich unterwertige Bezahlung erfolgt ist u. c) ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der unterwertigen o. fehlenden Zahlung u. der Erwartung besteht (AP 24 zu § 612 BGB). Je nach den Umständen des Einzelfalles kann ein Anspruch auch bei Verlobten erwachsen. Soll die Vergütung im Wege der Erbeinsetzung erfolgen, beginnt die Verjährung mit dem Tode, es sei denn, dass zuvor schon eindeutig die Vergütungserwartung zerstört ist (NJW 78, 444). Soll die Vergütung durch Hofübergabe erfolgen, so hat der AN kein Wahlrecht, stattdessen eine Barvergütung zu verlangen, wenn die Hofübergabe nur unwesentlich von der vorausgesetzten Vergütung abweicht (AP 32 zu § 612 BGB).




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