Freiverkauf, freihändiger Verkauf

Wo das Gesetz eine öffentliche Versteigerung vorsieht, lässt es i. d. R. für bestimmte Fälle den F. zu, so insbes. dann, wenn die betreffende Sache (auch Wertpapier) einen Börsen- oder Marktpreis hat oder wenn der Verderb der Sache zu befürchten ist. Der F. geschieht sodann i. d. R. durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis. Fälle: bei Hinterlegung, § 385 BGB; bei Pfandverkauf, §§ 1221, 1235, 1295 BGB. Entsprechendes sieht auch die ZPO, §§ 821, 825 für die Zwangsvollstreckung vor.

Freiverkauf.

Verkauf, freihändiger

Bei der Pfandverwertung ist anstatt öffentlicher Versteigerung auch der f. V. der gepfändeten Sache durch den Gerichtsvollzieher möglich, wenn das Vollstreckungsgericht es anordnet (§ 825 ZPO). Dasselbe gilt für die Verwertung von Sachen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, auf Grund eines Pfandrechts oder beim Selbsthilfeverkauf infolge Gläubigerverzugs (§§ 1221, 385 BGB, § 373 HGB).




Vorheriger Fachbegriff: Freiverband | Nächster Fachbegriff: Freiverkehr


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen