Führerscheinbeschlagnahme

Die Staatsanwaltschaft und die Polizei dürfen einen Führerschein bei Gefahr im Verzug beschlagnahmen, soweit ihnen dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Inhaber seine Fahrerlaubnis durch Gerichtsurteil verlieren wird. Sie haben das Recht zu dieser Maßnahme, falls ein Täter ansonsten erneut Trunkenheitsfahrten unternehmen oder die Verkehrsvorschriften in anderer schwerwiegender Weise verletzen würde. Die Polizei kann Führerscheine überdies zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer konfiszieren. Mitunter lässt sich eine Gefahr allerdings durch Wegnahme des Zündschlüssels oder Sicherstellung des Fahrzeugs beseitigen.

§§ 94, 98, 111a StPO

Siehe auch Fahrerlaubnis, Entziehung der




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