Garagen, Stellplätze

Die Verpflichtung zur Errichtung von Garagen ergibt sich aus dem Bauordnungsrecht (Baurecht) der Länder (vgl. z. B. Art. 47 Bayer. Bauordnung i. d. F. v. 14. 8. 1997, GVBl. 588, m. Änd.). Teilweise bestehen besondere Vorschriften der Länder (z. B. GaragenVO Nordrhein-Westfalen v. 2. 11. 1990, GVBl. 600, m. Änd.). Vorschriften über die Zulässigkeit von G. in den verschiedenen Baugebieten enthält § 12 BaunutzungsVO i. d. F. v. 23. 1. 1990 (BGBl. I 132) m. Änd. Die landesrechtlichen Regelungen gehen i. d. R. von folgenden Grundsätzen aus: Werden bauliche oder sonstige Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, so sind St. oder G. in einer für den zu erwartenden Benutzungsumfang ausreichenden Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, und zwar grundsätzlich auf dem Grundstück selbst, mit besonderer Gestattung auch auf einem in der Nähe des Baugrundstücks gelegenen geeigneten Grundstück. Bestehen beide Möglichkeiten nicht, so kann der Bauherr seine Verpflichtung dadurch erfüllen, dass er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der vorgeschriebenen St. und G. in angemessener Höhe zu tragen, wenn die Gemeinde die Errichtung, z. B. durch Bau eines Parkhauses, übernimmt (Ablöse- oder Ausgleichsbetrag). Andererseits ermächtigen einzelne Länder die Gemeinden, zur Verkehrsvermeidung die Herstellung von G. u. St. in bestimmten Gebieten zu untersagen. Über die Verpflichtung zur Herstellung von G. entscheiden die Baubehörden im Verfahren über die Baugenehmigung. Neuerdings - im Zuge der Deregulierung des Baurechts - bedarf nach einigen Bauordnungen die Errichtung kleinerer Garagen und Stellplätze keiner Baugenehmigung mehr (vgl. z. B. § 67 VII BauO NW i. d. F. v. 1. 3. 2000, GV NRW 256, m. Änd.).

Sammelgarage, Sicherung des Kraftfahrzeugs.

ist der zur Unterstellung von Kraftfahrzeugen bestimmte Raum mit mindestens einem Dach und zwei Seitenwänden. Lit.: Klinski, S., Die novellierten Stellplatzbestimmungen, 2001

sind Einstellplätze für Fahrzeuge. Nach der Reichsgaragenordnung müssen bei Errichtung von Gebäuden für die Kraftfahrzeuge der Bewohner, des Betriebs und der Gefolgschaft sowie bei Bedarf für evtl. zu erwartende Besucher Einstellplätze auf dem Grundstück oder in der Nähe geschaffen werden. Von der Verpflichtung, Garagen zu errichten, kann sich der Bauherr durch Zahlung einer Geldsumme an die Gemeinde befreien. - Garagen gelten als Geschäftsräume i. Sinne des Geschäftsraummietengesetzes. Bestimmungen über Mischräume anwendbar, wenn sie räumlich oder geschäftlich mit Wohnräumen Zusammenhängen.

Im Mietrecht:

Garagen sind juristisch gesehen als „Geschäftsräume" anzusehen. Ein Mietvertrag über eine Garage (Geschäftsraummietvertrag) kann somit zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabständen berechnet wird. Allerdings kann in einem Garagenmietvertrag eine verlängerte Kündigungsfrist vereinbart werden. Die Kündigungsfrist ist in § 580a Abs. 2 BGB geregelt.
Häufig kommt es jedoch vor, dass Garagen zusammen mit Wohnräu- men vermietet werden und somit ein räumlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dann ist eine Teilkündigung der Garage nicht zulässig. Ist eine Zeit lang die Benutzbarkeit der Garage nicht gewährleistet, so hat der Mieter die Möglichkeit, die Miete entsprechend zu mindern. Die gleichen Grundsätze sind auch bei der Überlassung von Einstellplätzen anzuwenden. Meistens wird neben der Wohnraummiete eine zusätzliche Vergütung für die Überlassung einer Garage oder eines Einstellplatzes verlangt. Liegt ein einheitliches Mischmietverhältnis über Wohnung und Garage vor, kann der Vermieter nicht separat die Garage kündigen. Obein einheitlicher Vertrag vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.2006, Az.: 1-10 U 115/06 - www.justiz.nrw.de).
Weitere Stichwörter:
Einstellplatz, Mietminderung, Teilkündigung




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