Garantie

Ein im Recht häufig verwendeter Begriff, der sich jedoch in keiner gesetzlichen Regelung findet, so daß er schwer einzuordnen ist. So kommt es vor, daß jemand die Garantie für die Zahlungsfähigkeit eines anderen übernimmt, z. B. eine Bank für einen ihrer Kunden. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob eine Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt (Schuldübernahme) vorliegt. Ein Sonderfall ist die von den Banken übernommene Garantie, Euroschecks bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (z. Zt. 400,-DM) einzulösen. Es kommt weiterhin vor, daß jemand die Garantie dafür übernimmt, daß ein bestimmter Betrag nicht überschritten werde, z. B. der Baubetreuer garantiert dem Käufer einer Eigentumswohnung, die erst noch errichtet werden soll, die Einhaltung einer bestimmten Bausumme. In diesem Falle bedeutet die Garantie, daß der Käufer den Baubetreuer in Anspruch nehmen kann, wenn die garantierte Summe überschritten wird. Am häufigsten ist jedoch die Garantie, die ein Hersteller oder Verkäufer von Waren für deren Qualität übernimmt. Hierunter ist meist lediglich die vom Gesetz ohnehin vorgesehene Gewährleistung zu verstehen, wobei oft sogar versucht wird, diese gegenüber der gesetzlichen Regelung einzuschränken, statt sie zu erweitern. Die Herausstellung der Garantie in der Werbung ist daher meist nicht gerechtfertigt.

• selbständige ist ein eigenständiger, einseitig verpflichtender Vertrag (§§ 305, 241 BGB), durch den sich der eine Teil gegenüber dem anderen verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg einzustehen, und zwar unabhängig von einem Verschulden oder dem Tatbestand einer Gefährdungshaftung. Tritt der Garantiefall ein, haftet der Garant auf Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses. Dies gilt selbst dann, wenn die versprochene Leistung von Anfang an unmöglich war.

• unselbständige ist die Übernahme einer Verpflichtung innerhalb des (dispositiven) vertraglichen Gewährleistungsrechts. Der Schuldner einer Leistung erklärt, verschuldensunabhängig auch für Mängel einstehen zu wollen, die innerhalb einer bestimmten Frist nach Gefahrübergang eintreten. Außerdem soll die Verjährung dafür erst mit der Entdeckung des Mangels innerhalb der Garantiefrist beginnen. Auch §459 II BGB oder § 538 I S 1 2.Alt. BGB sind Fälle der unselbständigen G.

Gewährleistung, insbes. für Eintritt oder Nichteintritt eines Erfolges (Garantie vertrag) oder für Beschaffenheit einer gelieferten Sache.

ist die einem anderen gegenüber abgegebene Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine G. für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der G. zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber dem zu, der die G. eingeräumt hat, wobei bei einer Haltbarkeitsgarantie vermutet wird, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der G. begründet (§ 443 BGB). Institutioneile G. ist die durch das Grundgesetz gewährte Absicherung des Bestands bestimmter Einrichtungen. Die so geschützte Institution kann dem öffentlichen Recht (z.B. Presse und Rundfunk, Art. 5 I S. 2 GG) oder dem Privatrecht angehören (z.B. Ehe und Familie oder Eigentum und Erbrecht, Art. 6 1, 14 1 GG). Demgegenüber versteht ein Teil des Schrifttums unter institutioneller G. nur den Schutz öffentlich-rechtlicher Einrichtungen und kennzeichnet den Schutz einer privatrechtlichen Institution mit dem Begriff der Institutsgarantie. Garantievertrag Lit.: Horn, N., Bürgschaften und Garantien, 8. A. 2001; Hammen, H., Zum Verhältnis der Garantie zu den Mängelrechten aus § 437 BGB, NJW 2003, 2588

, Kaufrecht: Freiwillige Übernahme der Gewähr. Nach dem Inhalt der Gewährübernahme ist zu unterscheiden zwischen der selbstständigen und der unselbstständigen Garantie. Die unselbstständige Garantie erweitert lediglich die gesetzliche Sachmängelhaftung, wohingegen die selbstständige Garantie einen über die Sachmängelfreiheit hinausgehenden Erfolg zum Gegenstand hat. In § 443 BGB sind die Beschaffenheitsgarantie und die Haltbarkeitsgarantie geregelt. In beiden Fällen handelt es sich um unselbstständige Garantien, wenn sie vom Verkäufer erklärt werden.
Mit der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Verkäufer die Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache. Der Verkäufer hat gemäß §§434 Abs. 1 S.1, 437 BGB auch ohne die Garantieerklärung schon für einfache Beschaffenheitsvereinbarungen Gewähr zu leisten. Die Beschaffenheitsgarantie verstärkt die Gewährleistungsrechte dadurch, dass sich der Verkäufer bei einem eventuellen Schadensersatzanspruch des Käufers nicht mehr gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten kann (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist die Garantiefrist länger als die gesetzliche Gewährleistungsfrist, beginnt die Gewährleistungsfrist abweichend von
§ 438 Abs. 2 BGB mit der Entdeckung des Mangels. Ist die Garantiefrist kürzer als die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder entspricht sie dieser, hat die Garantie dagegen keine Auswirkung auf den Beginn der Verjährung.
Mit der Haltbarkeitsgarantie sagt der Verkäufer zu, dass die Kaufsache während eines bestimmten Zeitraums oder einer bestimmten Nutzungsdauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Die Haltbarkeitsgarantie hat die gleichen Wirkungen wie die Beschaffenheitsgarantie, darüber hinausgehend wird gemäß § 443 Abs. 2 BGB vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Der Verkäufer übernimmt eine selbstständige Garantie, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs bzw. für das Ausbleiben eines bestimmten Nachteils einstehen will, der über die Mangelfreiheit der Kaufsache bei Gefahrübergang hinausgeht.
Beispiel: Der Verkäufer einer Maschine verspricht, diese durch ein anderes Modell zu ersetzen, wenn sie nicht eine bestimmte, vom Käufer geschuldete Aufgabe bewältigt.
Für die in § 443 BGB genannte Garantie eines Dritten
kommt insbesondere die Herstellergarantie in Betracht. Da der Hersteller keine Gewährleistungspflicht gegenüber dem Letztkäufer hat, ist die Herstellergarantie auch als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie eine selbstständige Garantie. Auf die selbstständige Garantie werden die Grundsätze über die unselbstständige Garantie entsprechend angewandt, soweit keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Für die Haltbarkeitsgarantie des Herstellers gilt § 443 Abs. 2 BGB. Ist die Garantiefrist länger als die gesetzliche Gewährleistungsfrist, beginnt die Verjährung erst mit der Entdeckung des Mangels.

Ein Verkäufer oder ein Dritter (Hersteller, Importeur) kann (ausdrücklich oder stillschweigend) eine G. für die Beschaffenheit der Sache (BeschaffenheitsG.) oder dafür übernehmen, dass die Sache für eine bestimmte Dauer (Garantiefrist) eine bestimmte Beschaffenheit behält (HaltbarkeitsG.). Hierdurch wird mit dem Dritten ein besonderer Garantievertrag, mit dem Verkäufer eine Ausgestaltung des Kaufvertrags vereinbart. Inhalt und Umfang der Haftung aus der G. richten sich nach dem Inhalt der Verpflichtung, wozu nicht nur die G.urkunde, sondern auch sonstige Erklärungen, z. B. im Rahmen der Werbung, heranzuziehen sind. Tritt der G.fall ein, so stehen dem Käufer - unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche gegen den Verkäufer (i. e. Gewährleistung) - die Rechte aus der G. gegen den G.geber (z. B. auf Nacherfüllung oder Schadloshaltung) zu (§ 443 I BGB). Im Rahmen einer HaltbarkeitsG. wird dabei vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der G. begründet, dass also unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens des Sachmangels alle innerhalb der G.frist auftretendes Mängel (auf Kosten des G.gebers) zu beseitigen sind (§ 443 II BGB). Besonderheiten gelten für den Verbrauchsgüterkauf. S. a. Werkvertrag (3 a).




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