Gefahrzeichen

Amtspflichtverletzung, Verkehrszeichen, Allgemeines.
Gefahrzeichen sind Verkehrszeichen, die auf eine besondere Gefahrstelle hinweisen und mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten und erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen. Gefahrzeichen sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß. Generelles Gefahrzeichen ist ein rot umrandetes weißes Dreieck, dessen Spitze nach oben weist und in dem sich ein Ausrufezeichen befindet (Zeichen 101). Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen, so z. B. Warnung vor schlechtem Fahrbahnrand: Die Behörden sind verpflichtet, gefährliche Stellen und Weg strecken, die dem Durchgangsverkehr dienen, durch Gefahrzeichen zu kennzeichnen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen (andererseits soll ein „Schilderwald“, der die Aufmerksamkeit erlahmen läßt, vermieden werden).
Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen Gefahrzeichen im allgemeinen 150 bis 200 m vor den Gefahrstellen. Wenn die Entfernung erheblich geringer ist, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen Gefahrzeichen im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle (§ 40 StVO). Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
Das Zusatzschild erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenen falls zeitlich beschränkt, wie „9-17 h“.




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