Gehilfenverhältnis

Im Arbeitsrecht :

. Ein G. liegt vor, wenn sich ein AN bei der Erfüllung seiner vertragl. Arbeitsleistung mit Wissen o. Duldung des AG der Hilfe dritter Personen bedient (z. B. Kapellmeister mit eigener Musikkapelle). Stellt der Haupt-AN den Gehilfen im Namen des AG ein, so entsteht ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen diesem u. dem Gehilfen. Dies ist häufig stillschweigend gewollt (AP 2, 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis), vor allem, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss eines ArbVertr. zwischen AG u. Gehilfe postuliert (z. B. für Musiker). Erfolgt die Einstellung im Namen des Haupt-AN, so besteht nur zwischen AG u. Haupt-AN sowie zwischen diesem u. dem Gehilfen ein Arbeitsverh.; neben dem Arbeitsverh. zwischen AG u. Haupt-AN besteht ein -s Dienstverschaffungsvertrag. Der Gehilfe steht zum AG allein in einem —s
mittelbaren Arbeitsverh. Hiervon zu unterscheiden ist das drittfi-
nanzierte Arbeitsverhältnis.




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