Gemeinsamer Bundesausschuss

Der gemeinsame Bundesausschuss ist ein durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung v. 14. 11. 2003 (BGBl. I 2190) geschaffenes neues Gremium der Selbstverwaltung, dass mit Wirkung v. 1. 1. 2004 an die Stelle des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen, des Ausschusses Krankenhaus und des Bundesausschusses Zahnärzte und Krankenkassen getreten ist. Der rechtsfähige Gemeinsame Bundesausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Zahnkassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Vertretern der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen (landwirtschaftliche Krankenversicherung) und der Knappschaftlichen Krankenversicherung (Knappschaftsversicherung; vgl. § 91 SGB V). Das sektorenübergreifende Gremium soll Entscheidungsabläufe im Gesundheitswesen vereinfachen; zu denken ist insoweit z. B. an eine einheitliche Definition, wer als chronisch krank und deshalb von verschiedenen Zuzahlungsregelungen ausgenommen (Kostenbeteiligung der Versicherten) anzusehen ist.




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