Gesetzlicher Forderungsübergang

Abtretung (5), Überleitungsanzeige.

(cessio legis, Legalzession): unmittelbar durch Gesetz angeordneter Ubergang einer Forderung bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen auf einen neuen Gläubiger. Auf ihn finden die Vorschriften der Abtretung (mit Ausnahme der §§ 405, 411 BGB) entsprechende Anwendung (§ 412 BGB).
Der gesetzliche Forderungsübergang ist regelmäßig die Folge der Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten oder nur nachrangig bzw. im Innenverhältnis nur beschränkt Haftenden und hat zwei, jeweils unterschiedlich wichtige Funktionen: Zum einen ermöglicht der Forderungserwerb durch den Leistenden diesem den Regress gegen den eigentlichen” Schuldner, zum anderen werden unbillige Folgen der Leistung vermieden (der eigentliche” Schuldner wird durch die Leistung des anderen nicht frei, ist aber andererseits auch nicht der Gefahr einer zusätzlichen Inanspruchnahme durch den Gläubiger ausgesetzt).
Als Folge der Leistung geht die Forderung, auf die geleistet wurde, etwa auf den ablösungsberechtigten Dritten (1268 Abs. 3 BGB), auf den insoweit im Innenverhältnis ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner (1426 Abs. 2 BGB), auf den Bürgen (1774 Abs. 1 BGB), auf den Eigentümer, der nicht Schuldner der mit der Hypothek bzw. dem Pfandrecht gesicherten persönlichen Schuld ist (111143 Abs. 1, 1225 BGB), auf den nachrangig haftenden Unterhaltsschuldner (111607 Abs. 2, 3, 1608 BGB) oder auf den Schadensversicherer (1 86 VVG) über. Nach § 116 SGB X gehen Schadensersatzansprüche bereits mit ihrer Entstehung auf den Träger der Sozialversicherung bzw. Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.
Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang enthalten zumeist — als Ausdruck eines allgemeinen, auch ohne ausdrückliche Regelung zu beachtenden Rechtsgedankens — eine sog. Subrogationsklausel („nemo subrogat contra se”, niemand lässt einen anderen an die eigene Stelle treten mit Wirkung gegen sich selbst”), wonach der Übergang nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden kann (z. B. §§ 268 Abs. 3 S. 2, 426 Abs. 2 S. 2, 774 Abs. 1 S. 2, 1143 Abs. 1 S. 2, 1225 S. 2, 1607 Abs. 4 BGB, § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, § 59 Abs. 1 S. 2 RVG). Hiernach soll der von einem Dritten oder nur nachrangig Haftenden befriedigte Gläubiger durch den Forderungsübergang nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er vom „eigentlichen” Schuldner befriedigt worden wäre. Die Gefahr einer Schlechterstellung besteht, wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird und mit seiner Restforderung nun in Konkurrenz zu der infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs „abgespaltenen” Teilforderung des Forderungserwerbers tritt. Folge der Subrogationsklausel ist jedenfalls, dass dem (Teil-) Forderungsübergang folgende (Teil-)Sicherungsrechte (§§ 412, 401 Abs. 1 BGB) gegenüber den verbliebenen Sicherungsrechten des Gläubigers nachrangig sind. Im Versicherungsrecht wird darüber hinaus ein sog. Quotenvorrecht des Versicherten angenommen (str.), d. h. der Versicherte kann sich bevorrechtigt beim Schädiger befriedigen, bevor der Schadensversicherer mit seinem Regress zum Zuge kommt.




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