Gewährleistungsausschluss

, Kaufrecht: bewirkt, dass der Käufer die ihm ggf. nach § 437 BGB zustehenden Rechte gegenüber dem Verkäufer nicht oder nur eingeschränkt geltend machen kann. Ein Gewährleistungsausschluss kann sich im Kaufrecht aus Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes ergeben.
Der teilweise oder vollständige rechtsgeschäftliche Gewährleistungsausschluss kann begründet werden durch:
— individualvertragliche Vereinbarung der Kaufvertragsparteien
— allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses ist dann anhand der §§ 303-310 BGB zu überprüfen. Bei Kaufverträgen über neue Sachen ist insbesondere unwirksam: Der vollständige Gewährleistungsausschluss oder die Verweisung auf Ansprüche gegen Dritte (§ 309 Ziff. 8 b aa) BGB). Die Beschränkung der Gewährleistungsrechte auf die Nacherfüllung ohne Einräumung eines Minderungsrechtes für den Fall des vergeblichen Versuchs der Nacherfüllung (1309 Ziff. 8 b bb) BGB). Ausschluss des Verwendungsersatzanspruches i. S. v. § 439 BGB (§ 309 Ziff. 8 b cc) BGB). Vorenthaltung des Nacherfüllungsanspruches bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder bis zur Zahlung eines angesichts des Mangels unverhältnismäßig hohen Anteils des Kaufpreises (1309 Ziff. 8 b dd) BGB). Die Vereinbarung einer Ausschlussfrist für die Mängelanzeige, die weniger als ein Jahr beträgt (1309 Ziff. 8 b ee) BGB). Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr (1309 Ziff. 8 ff) BGB). Die Bedingung, dass ein Dritter anstelle des Verwenders in die Vertragspflichten eintritt, es sei denn, dass dieser namentlich bezeichnet oder dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag eingeräumt wird (§ 309 Ziff. 10 BGB). Bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen unterliegt der Gewährleistungsausschluss in AGB lediglich der Inhaltskontrolle des § 307 BGB und dein Verbot des Vertragspartnerwechsels nach § 309 Ziff.10 BGB. Bei Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer unterliegt der Gewährleistungsausschluss sowohl hinsichtlich neu hergestellter als auch gebrauchter Kaufsachen lediglich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
— einseitigen vom Käufer ausdrücklich oder konkludent erklärten Gewährleistungsverzicht (ein konkludenter Gewährleistungsverzicht liegt bspw. dann vor, wenn der Käufer den mangelhaften Kaufgegenstand trotz des Mangels stillschweigend weiterverwendet).
Nach § 444 BGB ist der rechtsgeschäftliche Gewährleistungsausschluss oder die Gewährleistungsbeschränkung jedoch immer dann unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für den Kaufgegenstand nach § 443 BGB übernommen hat.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Käufers auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises und Ersatz vergeblicher Aufwendungen insgesamt unwirksam (§ 475 Abs. 1 S.1 BGB). Auch eine sonstige Umgehung dieser Gewährleistungsrechte ist unwirksam (§ 475 Abs. 1 S. 2 BGB). Lediglich der Schadensersatzanspruch des Käufers nach § 437 Nr. 3 BGB kann unter Geltung der §§ 307, 309 BGB vertraglich beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden.
Ein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss ergibt sich aus:
— § 442 Abs. 1 BGB, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB) oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder nach § 443 BGB eine Beschaffenheitsgarantie für den Kaufgegenstand übernommen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach § 442 Abs. 2 sind Grundbuchrechte vom Verkäufer auch dann zu beseitigen, wenn der Käufer diese bei Vertragsschluss kennt.
— § 445 BGB, wenn der Kaufgegenstand in öffentlicher Versteigerung aufgrund eines wirksamen Pfandrechtes unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wurde, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder nach § 443 BGB eine Beschaffenheitsgarantie für den Kaufgegenstand übernommen hat. Die Vorschrift findet nach § 474 Abs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.
— § 377 HGB für den beiderseitigen Handelskauf, wenn der Käufer gegen die ihm obliegende unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht verstößt, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung für den Käufer nicht erkennbar war oder der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Gewährleistung (1 b).




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