Gewässerverunreinigung

, Strafrecht: (§ 324 StGB) Straftatbestand zum Schutze der Umwelt (*Umweltstraftat), der demjenigen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe androht, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Gewässer sind nach der Legaldefinition des § 330d StGB oberirdische Gewässer, das Grundwasser und das Meer. Der Versuch ist strafbar; die Regelbeispiele des § 330 Abs. 1 S.2 StGB und die Gefährdungs- und Erfolgsqualifikation des § 330 Abs. 2 StGB gelten auch hier.




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