Gewalt, Gewaltdelikte

Im Strafrecht ist Gewalt vielfach Tatbestandsmerkmal einer Straftat, z. B. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Vergewaltigung, Menschenraub, Verschleppung, Raub. Die Gewaltanwendung kann derart sein, dass sie den Gezwungenen überwältigt, d. h. seinen Willen völlig ausschaltet (vis absoluta), so bei Entführen in einem Kfz oder Vergewaltigung einer Frau; darunter fällt auch die Anwendung narkotischer Mittel oder der Hypnose ohne Wissen und Wollen des Betroffenen. Sie kann aber auch den Betroffenen durch eine u. U. nur mittelbare Beeinflussung zu dem vom Täter gewollten Verhalten treiben (vis compulsiva), so durch Einsperren zwecks Nötigung oder durch Bedrohen von Angehörigen mit einer Waffe bei räuberischer Erpressung. Zum Problem der Gewalt bei Sitzblockaden Nötigung.

allgemein die Anwendung von Zwang; auch Herrschaftsbefugnis, Macht.

I. Im Verfassungsrecht wird zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender G. unterschieden.

II. Im Strafrecht ist G. die zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes eingesetzte körperliche Kraft. Sie kann eine Willensentscheidung oder -Verwirklichung eines anderen völlig ausschließen (vis absoluta, z.B. Fesselung) oder nur beeinträchtigen (vis compulsiva, z.B. Räuber er zwingt mit vorgehaltener Pistole Herausgabe einer Geldbörse). Vgl. ferner Hoheitsgewalt, Staatsgewalt, elterliche Gewalt, höhere Gewalt.

vis absoluta, vis compulsiva.

ist allgemein der Einsatz von Kraft zur Erreichung eines Ziels sowie die Möglichkeit hierzu. Im Verfassungsrecht wird zwischen gesetzgebender G. , vollziehender G. und rechtsprechender G. unterschieden ( Gewaltenteilung). Verfassunggebende G. ist die Macht, eine Verfassung zu schaffen. Im Strafrecht (§ 240 StGB) ist G. die zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands eingesetzte körperliche Kraft. Dabei genügt es nach umstrittener Ansicht, wenn der Täter auf den Körper des anderen ohne dessen Willen mit einem betäubenden Mittel einwirkt. Nicht genügend ist, dass sich ein Mensch dort aufhält, wo ein einzelner anderer Mensch durchgehen möchte. Die G. kann ihrer Art nach eine Willensentscheidung oder Willensverwirklichung des anderen gänzlich ausschließen ([lat.] vis [F.] absoluta, absolute G., z.B. Fesselung) oder nur beeinträchtigen ([lat.] vis [F.] compulsiva, zwingende G., z.B. Zerstörung von Sachen des Betroffenen). Höhere G. (§ 203 BGB) ist ein (von außen kommendes) außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Es muss ihn daher in bestimmten Fällen gerechterweise von negativen Folgen entlasten. Elterliche G. war bis 1980 die Gewalt der Eltern über ein Kind. Nach § 1631 II BGB hat das Kind ein Recht auf Erziehung ohne G. Sorge, elterliche Lit.: Callies, R., Der Begriff der Gewalt im Systemzusammenhang der Straftatbestände, 1974; Arnold, Die neue Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 StGB, JuS 1996, 289; Löhning, M./Sachs, R., Zivilrechtlicher Gewaltschutz, 2002; Heitmeyer, W., Gewalt, 2004

Nötigung.




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