Höhere Gewalt

Vielfach wird die Haftung für eingetretene Schäden ausgeschlossen, wenn ein Ereignis »höherer Gewalt« auslösend für die Schadenszufügung war. Beispiele sind plötzlich einsetzende Kriege, innere Unruhen, Naturkatastrophen und Epidemien. Ein Streik wird grundsätzlich nicht zur höheren Gewalt gerechnet, auch wenn er nicht voraussehbar war und durchaus ein aussergewöhnliches Ereignis darstellen mag.
Eine Haftung des Staates kommt nur in Betracht, wenn der Vertreter des Staates in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig war. Dabei kommt es auf die Zielsetzung dieser Tätigkeit und den inneren Zusammenhang zwischen dieser und einer schädigenden Handlung an. Die Zielsetzung der Tätigkeit muss der hoheitlichen Verwaltung zuzurechnen sein. Das ist noch sehr einfach bei polizeilichem Handeln oder bei der Tätigkeit des Militärs. Ansonsten wird häufig aufgrund einer Zweistufenlehre zwischen dem öffentlichrechtlichen Verwaltungsakt und seiner nachfolgenden Ausführung durch private Unternehmer unterschieden. Während die Tätigkeit der Post der hoheitlichen Verwaltung zugerechnet wird, fällt die Bundesbahn fast ausschliesslich unter privatrechtliche Bestimmungen, ebenso wie die kommunalen Betriebe der Gas-, Elektro- und Wasserwerke oder der Strassenbahn und der Strassenreinigung. Städtische Krankenhäuser und Universitätskliniken üben ebenso keine Tätigkeit im Bereich der hoheitlichen Verwaltung aus.

Wenn ein Ereignis auch durch Anwendung größter Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (Folgen eines Krieges oder einer Naturkatastrophe), liegt höhere Gewalt vor. Wird infolgedessen eine Frist versäumt, so kann eine «Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» beantragt werden. Entsteht durch höhere Gewalt ein Schaden, so muß ihn der Geschädigte selbst tragen, es sei denn, daß er dagegen eine Versicherung abgeschlossen hat (zum Beispiel eine Sturmschadenversicherung).

elementares Ereignis, dessen Ursachen ausserhalb eines Betriebes und seiner Einrichtungen liegen und das auch bei Anwendung grösster Sorgfalt nicht zu verhindern ist (z. B. Blitzschlag, Erdbeben). H. G. schliesst Schadensersatzpflicht aus; jedoch Ausnahmen: z.B. für Schuldner bei Verzug, bei Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn Geschäftsführer gegen erkennbaren Willen des Geschäftsherrn handelt. Zufall.

ist ein von aussen kommendes aussergewöhnliches Ereignis, das auch durch äusserste Sorgfalt des Betroffenen nicht verhindert werden kann. In den meisten Fällen der Haftung ohne Verschulden ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden durch h.G. verursacht wurde (z.B. Gastwirtshaftung). Dagegen müssen der Schuldner im Verzug u. der Dieb grundsätzlich auch für die Folgen h.G. einstehen (§§ 287, 848 BGB).

Gewalt, höhere

Haftungsausschluss bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung (vgl. §§ 1 Abs. 2 S. 1, 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftPflG, § 7 Abs. 2 StVG, § 4 UmweltHG, § 22 Abs. 2 S. 2 WHG). Höhere Gewalt ist nach der Rspr. ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Wird das Schadensereignis durch höhere Gewalt verursacht, sind regelmäßig Ansprüche aus Gefährdungshaftung ausgeschlossen (vgl. §§ 1 Abs. 2 S. 1, 2 Abs. 3 Nr.3 HaftPflG, §7 Abs. 2 StVG, § 4 UmweltHG, § 22 Abs. 2 S. 2 WHG).
In anderen Fällen bewirkt das Vorliegen höherer Gewalt dagegen nur eine Haftungsbeschränkung (§ 651 j Abs. 2 S. 2, 3 BGB).

Verschulden (2 c).

Verschulden (2 c).




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