Gewere

bedeutet im altdeutschen Recht den Besitz als die typische äussere Erscheinung der Herrschaft einer Person über eine Sache.

ist im mittelalterlichen deutschen Recht ein (sachenrechtlicher Vorgang [Einkleidung mit einer Sache, lat. investitura] und das hieraus erwachsende) Verhältnis eines Menschen zu einer Sache (oder auch einem Recht), kraft dessen ihr Träger rechtswidrige Eingriffe abwehren (Defensivfunktion), die Sache nach Wegnahme zurückfordern (Offensivfunktion) und die (Rechte an der) Sache übertragen darf (Translativfunktion). Formelhaft wird die G. in der Gegenwart als Kleid d. h. äußere Erscheinungsform (z.B. Innehaben, Nutzen) des (als solchen nicht sichtbaren, aber übertragen unter dem Kleid verborgenen) Rechtes (z.B. Eigentum) an der Sache beschrieben. Sie kann leibliche (körperliche) G. oder ideelle (unkörperliche) G. sein. Die Rechtsfigur könnte als Folge komplizierterer Rechtsverhältnisse an Sachen am Übergang von der Antike zum Mittelalter von der Kirche entwickelt worden sein. In der Neuzeit tritt an die Stelle des Begriffs G. der von lat. (F.) possessio abgeleitete Begriff Besitz (leibliche G. unmittelbarer Besitz, ideelle G. mittelbarer Besitz). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

ist der altdeutsche Rechtsbegriff für ein Herrschaftsrecht mit personellem oder sächlichem Inhalt. Die G. stand dem Hausherrn über das unfreie Gesinde zu (im Gegensatz zur Munt über die freien Hausangehörigen). Als Form des Verfügungsrechts über Sachgüter erscheint der Begriff z. B. für die treuhänderische G. des Königs am Reichsgut, im Lehensrecht als Verfügungsbefugnis des Vasallen (Lehensgewere). Die G. war nicht nur an Sachen (Land usw.) möglich, sondern auch an Ämtern, Rechten und Forderungen (z. B. Renten) u. dgl.




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