Grenzabstand

Hierunter versteht man sowohl den Abstand von Gebäuden zum Nachbargrundstück wie auch den Abstand von Pflanzen hierzu. Es können auch Gräben, Mauern, Hecken etc. zwei Grundstücke voneinander trennen. In diesen Fällen geht man davon aus, dass die Eigentümer der Grundstücke diese »Einrichtungen« gemeinschaftlich nutzen und unterhalten. Es könnte auch ein Baum auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehen, dann dürften die Früchte des Baumes auch den Nachbarn zu gleichen Teilen gehören. Ansonsten sind jedoch in erster Linie die Abstände zwischen den Grundstücken und den darauf vorhandenen Gebäuden, Büschen und Bäumen von Bedeutung. Die Grenzabstände werden dabei in Deutschland von ländergesetzlichen Regelungen sowie Ermessensentscheidungen der zuständigen Behörden bestimmt, so dass man sich auch entsprechend individuell informieren muss. Unterschiedlich und von den individuellen Gegebenheiten abhängig sind vor allem die Grenzabstände zwischen Gebäuden. Bei Bäumen, Sträuchem, Hecken, Weinstöcken oder Hopfenstöcken sollte man sich allerdings nicht zu lange Zeit lassen, deren mögliche Abstände oder Höhen beim Nachbarn rechtzeitig zu verdeutlichen. Hier sind nämlich Verjährungen unterschiedlich in den Ländern möglich.

Ein Grundstückseigentümer kann die ihm gehörende Fläche prinzipiell nutzen, wie es ihm beliebt. Gleichwohl muss er sich an eine Reihe von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen halten. Gerade Letztere enthalten viele präzise Vorschriften, u. a. zu der Frage, welche Abstände bei Vorhaben wie Anbauten, der Errichtung einer kleinen Hütte oder dem Pflanzen einer Hecke einzuhalten sind. Die Regelungen variieren allerdings von Bundesland zu Bundesland; allgemein gültige Angaben lassen sich hier deshalb nicht zusammenfassen. Wer Veränderungen an seinem Grundstück vornehmen möchte, sollte daher die ihn betreffende Landesbauordnung zu Rate ziehen. Gibt es darüber hinaus ein Nachbarrechtsgesetz, sollte er dieses ebenfalls einsehen.
Im täglichen Miteinander entstehen häufig Unstimmigkeiten wegen Komposthaufen. Diese müssen etwa nach dem Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg bei einer Höhe bis zu 2m mindestens 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Sind sie noch höher als 2 m, so vergrößert sich der einzuhaltende Abstand um das Maß der Höhendifferenz zu 2 m. Im übrigen Bundesgebiet gelten zumeist ähnliche Regelungen. Doch selbst wenn man sich an diese Vorgaben hält, darf ein Nachbar unter Umständen Abwehrrechte geltend machen. Wird er wesentlich durch üble Gerüche belästigt, die von dem Komposthaufen aufsteigen, kann er auf Beseitigung der Beeinträchtigung bestehen.

Siehe auch Gartenbepflanzung, Geruchsbelästigung, Grundstücksgrenze




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