Grundsatz des Förderns/Forderns

Die Begriffe Grundsatz des Förderns und Grundsatz des Forderns entstammen dem seit dem 1. 1. 2005 geltenden SGB II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hartz-Gesetze).

Grundsatz des Forderns bedeutet dabei, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Arbeitsuchende jede ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen (zur Zumutbarkeit Grundsicherung für Arbeitsuchende). Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 SGB II).

Grundsatz des Förderns besagt, dass die Träger der Leistungen nach dem SGB II (insbes. die Bundesagentur für Arbeit) erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend unterstützen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die zuständige Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen benennen (§ 14 SGB II).




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