Grundstücksmakler

Wer sich gewerbsmäßig (Gewerbe) als G. (Mäklervertrag) - auch für grundstücksgleiche Rechte - betätigen will, bedarf der Gewerbezulassung (§ 34 c GewO). S. a. Wohnungsvermittlung. Zu den Zulassungsvoraussetzungen Makler.




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