Handlungslehre

ist im Strafrecht die Lehre vom Wesen einer Handlung. Nach naturalistisch-kau- saler H. ist Handlung ein gewillkürtes Körperverhalten, eine auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt. Nach der sozialen H. ist Handlung das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten. Die finale H. versteht unter Handlung das bewusst auf ein Ziel ausgerichtete Wirken. Lit.: Welzel, H., Das neue Bild des Strafrechtssystems, 4. A. 1961; Gössel, K., Wertungsprobleme des Begriffs der finalen Handlung, 1966

Die strafrechtlichen Handlungslehren suchen die Voraussetzungen zu klären, unter denen ein Verhalten Gegenstand eines strafrechtlichen Unwerturteils sein kann.
Nach der kausalen Handlungslehre ist eine Handlung im strafrechtlichen Sinne jede durch willensgetragenes, menschliches Verhalten bewirkte Veränderung in der Außenwelt. Hiernach sind subjektive Strafbarkeitsvoraussetzungen nicht bei der Prüfung des Tatbestandes, sondern erst als Voraussetzung der Schuld von Bedeutung.
Dagegen wird eingewendet, dass der kausale Handlungsbegriff weder die tatbestandliche Relevanz des fahrlässigen Unterlassens noch die des Versuchs zu erklären vermag.
Nach der finalen Handlungslehre ist eine Handlung ein vom steuernden Willen beherrschtes, zielgerichtetes menschliches Verhalten. Wichtige Konsequenz ist, dass die Vorsätzlichkeit einer Handlung nicht erst in der Schuld, sondern bereits für die Tatbestandserfüllung von Bedeutung ist.
Jedoch wird dagegen eingewendet, dass die Finalität menschlichen Handelns den Unwert einer unbewussten Fahrlässigkeitstat nicht zu erklären vermag.
Nach der sozialen Handlungslehre ist Handlung das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.
Dagegen wird eingewendet, dass der soziale Handlungsbegriff nicht mehr wertfrei das Wesen einer Handlung zu erklären versuche, da die soziale Relevanz eines bestimmten Verhaltens nicht ohne Rücksicht auf einen konkreten Tatbestand zu ermitteln ist.
Nach der negativen Handlungslehre ist eine Handlung das pflichtwidrige Nichtvermeiden der vermeidbaren rechtlich missbilligten Folgen.
Der negative Handlungsbegriff hat sich nicht durchgesetzt, da die gesetzliche Unterscheidung von Tun und Unterlassen eingeebnet wird und die Vermeidbarkeit der Folgen in Wahrheit ein Kriterium strafrechtlicher Erfolgszurechnung ist.
Nach der personalen Handlungslehre ist eine Handlung jede Äußerung menschlicher Persönlichkeit.
Dagegen wird eingewendet, dass der personale Handlungsbegriff den Unrechtsgehalt des Unterlassens nicht ohne Rückgriff auf das Bestehen einer Handlungspflicht erklären kann.
Angesichts der Kritik, die gegen jeden der dargestellten Begriffe erhoben werden kann, wird z. T. auch die Möglichkeit bestritten, einen allgemeingültigen Handlungsbegriff für das Strafrecht zu bilden. Auch der Rspr. ist keine eindeutige Stellungnahme für einen der dargestellten Begriffe zu entnehmen. Jedoch kann der Diskussion entnommen werden, dass unstreitig nur ein menschliches, äußeres und willensgetragenes Verhalten den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen kann. Strafrechtlich ohne Bedeutung sind daher Naturereignisse und tierisches Verhalten ebenso wie bloße Gedanken, Wünsche und Absichten. Keine Handlungen sind danach auch Verhaltensweisen im Zustand der Bewusstlosigkeit und solche, die durch vis absoluta erzwungen sind, sowie Reflexe. Letztere sind abzugrenzen von Affekt- und Kurzschlusshandlungen sowie Automatismen, die nach h. M. Handlungen sind.




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