Hoheitsaufgaben

sind die Aufgaben, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft, Anstalt) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat; sie stehen im Gegensatz zu der privatrechtlichen (fiskalischen) Betätigung. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe i. d. R. Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Beamte), zu übertragen (Art. 33 IV GG). Eine Übertragung an Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes oder an Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes (z. B. an „beliehene Unternehmer“) ist danach zwar grundsätzlich möglich, muss aber auf Ausnahmen beschränkt bleiben. Der Umfang des Begriffs „hoheitsrechtliche Befugnisse“ i. S. von Art. 33 IV GG ist nicht unumstritten.

Amtspflichtverletzung, Sonderrechte. Wenn sogenannte Sonderfahrzeuge in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben am Straßenverkehr teilnehmen, haben sie gewisse Vorrechte. Bei Verkehrsunfällen, die ein Beamter in Ausübung hoheitlicher Aufgaben schuldhaft verursacht, haftet an seiner Stelle der Staat oder die sonstige Anstellungskörperschaft mit Regreßmöglichkeit.

sind die A., die dem Staat oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts im weiteren Sinn kraft öffentlichen Rechts obliegen. Die Abgrenzung der hoheitlichen von der privatrechtlichen (fiskalischen) Tätigkeit ist oft rein zufällig. Zur hoheitlichen Tätigkeit gehört sowohl die obrigkeitliche (Eingriffsverwaltung z.B. Polizei) als auch die sog. schlicht-hoheitliche (Leistungsverwaltung, z.B. Wasserversorgung, Sozialhilfe) Tätigkeit; gemeinsames Kennzeichen ist die Benutzung des öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Staat und Bürger (hoheitliche Gewalt, Gebietshoheit, Personalhoheit). Verwaltung, Verwaltungsakt, Verwaltungsgericht.




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