Hospizversorgung

Unterbringung eines Krankenversicherten in einer stationären Einrichtung. Dort werden
unheilbar Kranke insb. in der letzten Lebensphase in
einer Sterbebegleitung menschenwürdig versorgt. Wegen der Schwere der Erkrankung ist eine reguläre
Krankenhausbehandlung nicht (mehr) notwendig.
Zugleich kann eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht
werden. Rechtsfolge ist dann der Anspruch auf einen
Zuschuss zu stationärer oder auch teilstationärer Versorgung in dem Hospiz. Die medizinische Behandlung
dort muss auf Milderung der Krankheitsauswirkung,
insb. Linderung der Schmerzen durch Medikamentengabe, gerichtet sein. Die Zuschussleistung i. S. v. § 39 a
SGB V beruht darauf, dass die weitere Finanzierung
durch Pflegeversicherung bzw. Sozialhilfe, aber
auch durch Spenden für den allgemeinen gesellschaftlichen Auftrag einer menschenwürdigen Sterbebegleitung sichergestellt wird. Art und Umfang der Versorgung werden durch Vereinbarungen zwischen den
Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen der Träger stationärer Hospize nach § 39 a S. 4 SGB V geregelt.




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