Hotel

Bei einer Hotelbuchung in Deutschland schließt man einen Vertrag nach allgemeinem Mietrecht ab. Daneben können ergänzende Vorschriften, beispielsweise aus einem Werkvertrag, Gültigkeit haben.
Das Hotelunternehmen muss seinem Gast die vereinbarte Nutzung der Räume gewähren und unterliegt diversen Nebenleistungspflichten, etwa die Zimmer instand zu halten, für die Reinigung der Räume zu sorgen und gegebenenfalls die Nutzung des Hausparkplatzes zu ermöglichen. Verletzt der Hotelbetrieb diese Pflichten, so kann der Gast eine Minderung des Zimmerpreises verlangen. Unter gewissen Umständen besitzt er zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bucht jemand indes eigenständig ein Hotel im Ausland, dann gilt für seinen Vertrag das jeweilige Landesrecht.

§§ 536 ff BGB

Siehe auch Urlaub, Werkvertrag
Hotelreservierungsvertrag
Bei einem Beherbergungsvertrag nach dem Mietrecht hat das Hotel einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Gast seinen Aufenthalt nach Vertragsschluss absagt. Dieser hat den vereinbarten Preis abzüglich ersparter Auf-
wendungen des Hotels zu zahlen. In solchen Fällen berufen sich Beherbergungsbetriebe meist auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie dem Gast aber unbedingt rechtzeitig zur Kenntnisnahme geben müssen.
Bei der Reservierung eines Hotels über ein Reiseunternehmen im Rahmen eines Pauschalurlaubs ist das Reisevertragsrecht anzuwenden. Das trifft auch zu, wenn ein Reiseveranstalter einem Kunden lediglich eine Unterkunft ohne Verpflegung und Flug zur Verfügung stellt

LG Frankfurt, 19W/RR 1993, 124

Siehe auch Pauschalreise
Haftung des Hotels
Der Hotelier haftet für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen, die ein Gast eingebracht hat, und zwar in unbeschränkter Höhe, wenn er selbst oder sein Personal den Schaden verschuldet hat. Ansonsten ist seine Haftung auf das Hundertfache des Beherbergungsvertrags für einen Tag beschränkt, sie beläuft sich jedoch mindestens auf 1000 EUR und höchstens auf 6000 EUR. Für den Verlust von Wertpapieren, Geld und Kostbarkeiten muss der Hotelier maximal mit 1500 EUR aufkommen. Um seine Ansprüche zu sichern, muss der Gast den Schaden unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt.
Der Hotelier haftet nicht
* bei höherer Gewalt,
* bei Schäden, die eindeutig der Gast hervorgerufen hat,
* bei Schäden, die ein Begleiter des Gastes oder eine Person, die dieser bei sich aufgenommen hat, verschuldet,
* bei Schäden, die durch die Beschaffenheit der betreffenden Sachen entstehen.

§§ 701ff. BGB

Siehe auch Gaststätten

Gaststätte; zum Beherbergungsvertrag Gastwirtshaftung.




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