Innengesellschaften

Gesellschaftsrecht: Um eine Innengesellschaft handelt es sich, wenn die Partner sich vertraglich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben, nach außen jedoch nur ein Partner allein und im eigenen Namen auftritt, wobei der Handelnde im Innenverhältnis für Rechnung und im Interesse der Innengesellschaft tätig wird. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Außengesellschaft ist, dass die Gesellschaft nicht nach außen hin in Erscheinung tritt. Dabei muss sie nicht geheim gehalten werden, entscheidend ist die fehlende Vertretung der Gesellschaft. Regelmäßig wird bei einer Innengesellschaft kein Gesamthandsvermögen gebildet, auch wenn dies rechtlich möglich ist.
Sonderfall der Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft i. S. d. §§ 230 ff. HGB, bei der sich eine Person als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe beteiligt. Mit Ausnahme der stillen Gesellschaft sind die Innengesellschaften BGB-Gesellschaften, für die — mit Einschränkungen — die §§ 705 ff. BGB anwendbar sind.
BGB-Innengesellschaften sind neben der Ehegatteninnengesellschaft die Bauherrengemeinschaft, das Konsortium, die ARGE, Poolverträge und Gelegenheitsgesellschaften des Alltags.




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