Innengesellschaften Gesellschaftsrecht: Um eine Innengesellschaft handelt es sich, wenn die Partner sich vertraglich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben, nach außen jedoch nur ein Partner allein und im eigenen Namen auftritt, wobei der Handelnde im Innenverhältnis für Rechnung und im Interesse der Innengesellschaft tätig wird. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Außengesellschaft ist, dass die Gesellschaft nicht nach außen hin in Erscheinung tritt. Dabei muss sie nicht geheim gehalten werden, entscheidend ist die fehlende Vertretung der Gesellschaft. Regelmäßig wird bei einer Innengesellschaft kein Gesamthandsvermögen gebildet, auch wenn dies rechtlich möglich ist.
Weitere Begriffe : Eigenschaft, zugesicherte | Persönliche Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgründe | Gesamtvorsatz |
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