Jugendamt

Bei allen kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen wurden Jugendämter errichtet. In vielen Fällen werden Eltern zwar hiervon Kenntnis haben, auf die Jugendämter aber nicht zurückkommen müssen. Das Erziehungsrecht ist entweder den Eltern gemeinsam oder einem Elternteil allein übertragen, kommen die Eltern allerdings mit der Erziehung der Kinder nicht zurecht, können die Jugendämter eingeschaltet werden.
Eine besondere Aufgabe der Jugendämter besteht darin, zum Wohle des Kindes festzustellen, welchem Elternteil das Sorgerecht im Scheidungsfall zufallen soll. In allen diesen Fällen schalten die Familienrichter die Jugendämter ein, deren Mitarbeiter sich dann die Wohnverhältnisse von Eltern und Kindern ansehen und die persönlichen Beziehungen überprüfen. Das Gutachten des Jugendamtes kann ausschlaggebend sein für die Übertragung des Sorgerechts. Die Jugendämter sind darüber hinaus auch die Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere helfen sie mit Beratung in Erziehungsfragen, unterstützen Mutter und Kind, wenn erforderlich vor und nach der Geburt, und organisieren Kinder- und Jugenderholung und so fort. Ausdrücklich wird gesetzlich festgehalten, dass Beauftragten des Jugendamtes der Zutritt zu Räumen zu gewähren ist, in denen Minderjährige untergebracht sind.

Organ der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendwohlfahrtsbehörde bei kreisfreien Städten und Landkreisen. Hauptaufgaben: Schutz und Aufsicht über Pflegekinder und nichteheliche Kinder, Aufsicht über Heime für Minderjährige, Unterstützung des Vormundschafts- und des Familiengerichts, Mitwirkung bei den staatlichen Erziehungshilfen, Jugendgerichtshilfe.

ist Organ der öffentlichen Jugendhilfe, die alle behördlichen Massnahmen zur Jugendwohlfahrt (Jugendfürsorge und Jugendpflege) umfasst. Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben des J.es sind im JugendwohlfahrtsG geregelt. In jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis muss ein J. bestehen. Es besteht aus dem Jugendwohlfahrtsausschuss, dem u. a. Vertreter der örtlichen Jugendverbände, ein Arzt des Gesundheitsamtes, Vertreter der Kirchen und ein Vormundschafts- oder Jugendrichter angehören, sowie aus der Verwaltung des J.s. Das J. wird u. a. tätig bei Anordnungen der Fürsorgeerziehung, Gewährung von freiwilliger Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft. Es unterstützt das Vormundschaftsgericht und ist Gemeindewaisenrat. Es muss bei Aufnahme von Pflegekindern die Erlaubnis erteilen. Siehe auch: Pflegschaft.

Im Sozialrecht:

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - also die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, ein Jugendamt einzurichten (§69 SGB VIII). Dieses besteht aus einem Jugendhilfe- ausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Die Jugendämter sind grundsätzlich für alle Angelegenheiten nach dem SGB VIII zuständig. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Angelegenheit dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe zugewiesen ist (§85 SGB . Die örtliche Zuständigkeit der Jugendämter ergibt sich aus den §§86ff. SGB VIII.

(§ 70 SGB VIII) ist die für die ( Jugendwohlfahrt bzw.) Jugendhilfe zuständige, bei kreisfreien Städten und Landkreisen errichtete Behörde. Das J. ist ein Organ der öffentlichen Jugendhilfe. Seine wichtigsten Aufgaben sind der Schutz und die Beaufsichtigung der Pflegekinder, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche und Schutz der straffälligen Jugendlichen. Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Lit.: Gries, J., Jugendamt und Jugendhilfe, 2003




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