Jugendamt, Landesjugendamt

Das J. ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und besteht grundsätzlich bei jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt (der überörtliche Träger wird durch Landesrecht bestimmt).

Es hat folgende Leistungen und andere Aufgaben der Jugendhilfe zu erbringen: Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes; ferner zur Förderung und der Erziehung in der Familie (Erziehungsförderung), zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und von Tagespflege. Weitere Leistungen sind Erziehungshilfe, Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen ohne Zustimmung der Eltern oder sonst Sorgeberechtigten, Erteilung, Widerruf und Zurücknahme der Pflegeerlaubnis sowie der Erlaubnis und der Erteilung von Auflagen für den Betrieb einer Einrichtung; Untersagung einer Tätigkeit, Mitwirkung vor den Vormundschafts-, Familien- und Jugendgerichten, Beratung und Belehrung bei Adoption, Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, Erteilung, Widerruf und Zurücknahme der Erlaubnis von Vereinsvormundschaften. Ferner obliegen dem J. die Amtsvormundschaft, Beistandschaft (Beistand, 1) und Gegenvormundschaft, Beurkundung und Beglaubigung in Adoptions- und Unterhaltssachen sowie die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden. §§ 2, 11 bis 60 SGB VIII.

Die Aufgaben des J. werden durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des J. wahrgenommen, die des L. durch dessen Verwaltung und durch den Landesjugendhilfeausschuss. §§ 69-72 SGB VIII.




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