Jugendarbeitsschutzrecht

Es bedarf keiner Frage, dass Jugendliche im Arbeitsleben eines besonderen Schutzes bedürfen und dass darüber hinaus die Beschäftigung von Kindern weitestgehend verboten ist. Soweit in wenigen Ausnahmen gleichwohl die Beschäftigung von Kindern zulässig ist, darf sie nur mit leichten und geeigneten Tätigkeiten und nur bis zu 7 Stunden täglich, äusserstenfalls 35 Stunden wöchentlich, erfolgen - eine Stundenzahl, die trotz der Arbeitszeitverkürzung für Erwachsene erstaunlicherweise noch nicht reduziert wurde. Kinder über 13 dürfen durch ihre Sorgeberechtigten - also regelmässig die Eltern - in der Landwirtschaft bis zu 3 Stunden täglich, einschliesslich Sonntags, und mit Austragen von Zeitungen und Zeitschriften bis zu 2 Stunden werktäglich beschäftigt werden. Ausnahmen gelten ebenfalls bei Theaterveranstaltungen, Musikaufführungen und Werbeveranstaltungen.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wurde ausdrücklich ein Jugendarbeitsschutzgesetz erlassen, in dem die entsprechenden Einzelheiten festgehalten wurden.
Ein Berufsausbildungsverhältnis dürfen auch Jugendliche unter 15 Jahren eingehen, da aber auch nur mit Beschäftigungsdauer bis 7 Stunden täglich und 35 Stunden pro Woche. Im übrigen darf die Arbeitszeit 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Nur in der Landwirtschaft gibt es hierzu eine Ausnahme bei Jugendlichen über 16 Jahre während der Erntezeit. Nur in diesem Fall kann eine Beschäftigungsdauer von 9 Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche möglich sein. Darüber hinaus gelten für Jugendliche besondere Vorschriften hinsichtlich der Pausen, Ruhezeiten und der Festlegung der Arbeitszeit.
Auch in bezug auf im Gesetz aufgezählte gefährliche Arbeiten, sittlich gefährdende Tätigkeiten und bei besonderer Einwirkung von Hitze, Kälte, Lärm besteht ebenso ein Beschäftigungsverbot wie bei der Akkordarbeit oder der Beschäftigung von Jugendlichen unter Tage. Aus Gründen der Gesundheitsfürsorge dürfen Jugendliche darüber hinaus nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate vor dem Tätigkeitsbeginn von einem Arzt untersucht wurden und dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist.




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