Jugendverfehlung

Tat, die nach ihren äußeren Umständen, der Art ihrer Begehung oder nach den Beweggründen des Täters als im Allgemeinen charakteristisch gerade und besonders für junge Menschen anzusehen ist.
Bei Vorliegen einer Jugendverfehlung ist auf Heranwachsende Jugendstrafrecht anzuwenden (§ 105 Ab. 1 Nr.2). Objektiv ist hierbei erforderlich, dass die Tat nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Merkmale jugendlicher Unreife (4 mangelnde Reife) aufweisen muss. Subjektiv müssen die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung als jugendspezifisch anzusehen sein. Der Unterschied zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, welcher
ebenfalls eine mangelnde Reife erfordert, liegt insbesondere in einer Beweiserleichterung für den Richter, da er so nicht immer eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vornehmen, sondern sich nur mit einer konkreten Tat befassen muss. Andererseits ist § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG weiter, weil er auch dann Anwendung finden kann, wenn die konkrete Tat keine Jugendverfehlung darstellt.




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