Kassenärztliche Vereinigung

Die zur ärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Bereich eines Landes jeweils eine Kassenärztliche Vereinigung und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung gebildet, die sich ihrerseits zu Bundesvereinigungen zusammengeschlossen haben. Zu ihren Aufgaben gehört auf beiden Ebenen insbesondere der Abschluss von Verträgen mit den Verbänden der Krankenkassen (§§ 77 ff. SGB V).

Gegenstand der Bundesmantelverträge zwischen den Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen sind u. a. einheitliche Bewertungsmaßstäbe für die Honorierung ärztlicher Leistungen. Die auf Landesebene geschlossenen Gesamtverträge regeln dann nicht zuletzt die Gesamtvergütung, die die Krankenkassen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu entrichten haben; diese Gesamtvergütung wird dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Honorarverteilungsmaßstab auf die Vertragsärzte verteilt (§§ 82 ff. SGB V).

Für den Fall, dass es zwischen den Beteiligten nicht zu einer Einigung kommt, ist ein Schiedsverfahren vorgesehen (§ 89 SGB V).




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