Kinderuntersuchung

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung können krankenversicherte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und einmal nach Vollendung des zehnten Lebensjahres eine Kinderuntersuchung beanspruchen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hiervon abweichende Grenzen festsetzen (§ 26 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 25 Abs. 4 S. 2 SGB V). Die Kinderuntersuchung beinhaltet Untersuchungen zur Früherkennung von die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder nicht unerheblich gefährdenden Krankheiten, Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Massnahmen zur Schmelzhärtung und Keimzahlsenkung.

Schwerbeschädigte erhalten in der sozialen Entschädigung zu ihrer Rente für jedes Kind einen Kinderzuschlag (§33b BVG). Dieser wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres gezahlt, bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann er auch über diese Grenze hinaus gewährt werden. Der Kinderzuschlag wird auch für Stiefkinder gewährt, die der Beschädigte in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie für adoptierte Kinder. Die Höhe des Kinderzuschlages entspricht der des Kindergeldes. Der Kinderzuschlag wird um Kinderzuschüsse und ähnliche Leistungen vermindert (§33a BVG). Der Kinderzuschlag nach §6a BKGG wird an Eltern gezahlt, die allein ihrer Kinder wegen hilfebedürftig i.S.d. SGB II werden (§6a BKGG). Der Kinderzuschlag wird nur für beim Kindergeld berücksichtigbare unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eines erwerbsfähige Hilfebedürftigen i.S.d. des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder seines Partners gezahlt, wenn sie deren Haushalt angehören. Anspruch haben nur kindergeldberechtigte (vgl. § § 62 ff. SGB II) erwerbsfähige Hilfebedürftige oder ihr Partner. Ausserdem wird der Kinderzuschlag bei Bezug vergleichbarer Leistungen gewährt (z.B. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung). Bei Ausländem ist zusätzlich eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AufenthG erforderlich. Weiter setzt der Anspruch auf Kinderzuschlag voraus, dass das Einkommen und Vermögen der Eltern(teile) i.S.d. §§ 11, 12 SGB II den eigenen Alg Il/Sozialgeldbedarf einschliesslich dem Bedarf an Unterkunft und Heizung decken (sog. unterer Grenzbetrag) und den oberen Grenzbetrag nicht übersteigt. Der untere Grenzbetrag wird dadurch ermittelt, dass in einem 1. Schritt der Bedarf bei den Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt nach dem SGB II festgestellt wird. Hierzu werden die Regelleistung nach §20 SGB II, ggf. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II (Mehrbedarfszuschlag) und Leistungen für tatsächlich anfallende Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung addiert. In einem zweiten Schritt werden das Einkommen und Vermögen der Eltern sowie ggf. des Partners, angerechnet. Kein Kinderzuschlag wird ge- zahlt, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. ggf. des Partners den Gesamtkinderzuschlag (sog. oberer Grenzbetrag) übersteigen. Schliesslich setzt der Anspruch auf Kinderzuschlag voraus, dass Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag (§6a BKGG). Berechtigter ist der Elternteil, der das Kindergeld bezieht. Es kann aber hiervon abweichend ein anderer Berechtigter bestimmt werden. Bei den Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) wird der Kinderzuschlag bei den Kindern angerechnet, soweit deren Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist (§11 Abs. 1 S. 2 SGB II). Der Kinderzuschlag beträgt je Kind höchstens 140 €. Von diesem Betrag sind das Einkommen und Vermögen des jeweiligen Kindes abzusetzen. Einkommen des Kindes ist insbesondere der Unterhalt. Nicht als Einkommen angerechnet werden Kindergeld und Wohngeld. Bei mehreren Kindern wird aus den Einzelkinderzuschlägen der Kinder ein Gesamtkinderzuschlag gebildet (§6a Abs. 2 S. 2 BKGG). Von dem Gesamtkinderzuschlag wird das den unteren Grenzbetrag übersteigende Einkommen und Vermögen der Eltern abgesetzt. Dabei werden Einkünfte der Eltern aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang auf den Kinderzuschlag angerechnet. Je volle 10 € der den unteren Grenzbetrag übersteigenden Erwerbseinkünfte mindert sich der Gesamtkinderzuschlag stufenweise jeweils um die 7€. Andere Einkünfte und Vermögen werden dagegen in vollem Umfang angerechnet. Der Kinderzuschlag wird insgesamt längstens 36 Monate geleistet. Sind die Anspruchsvoraussetzungen unterbrochen, verlängert sich der Zahlungszeitraum um die Monate, in denen kein Kinderzuschlag gezahlt wurde. Die Geburt eines weiteren Kindes verlängert den Zahlungszeitraum nicht. Der Kinderzuschlag muss gesondert bei der Familienkasse beantragt werden. Der Antrag ist bei der Familienkasse einzureichen, bei der Kindergeld beantragt worden ist bzw. von der bereits Kindergeld gezahlt wird. Ansonsten ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Berufsunfähigkeits- und die Erwerbsunfähigkeitsrente sowie die Altersruhegelder werden um einen sog. Kinderzuschuss erhöht (§270 SGB VI).




Vorheriger Fachbegriff: Kindertagesstätte | Nächster Fachbegriff: Kinderwagen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen