Kindesraub

begeht, wer eine minderj. Person unter 18 Jahren durch List, Drohung od. Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund od. ihrem Pfleger entzieht (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren od. Geldstrafe). In besonders schweren Fällen kann wesentlich höhere Strafe (6 Mon. bis zu 10 Jahren) ausgesprochen werden; besonders schwerer Fall liegt i.d.R. vor, wenn Täter aus Gewinnsucht od. in der Absicht handelt, den Minderjährigen zur Unzucht zu bringen (§ 235 StGB). Erpresserischer Kindesraub nach § 239 a StGB liegt vor, wenn fremdes Kind entführt od. der Freiheit beraubt wird, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu erlangen (sog. Kidnapping); Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.

Entziehung Minderjähriger, Menschenraub

Entziehung Minderjähriger, Menschenraub.




Vorheriger Fachbegriff: Kindesmisshandlung | Nächster Fachbegriff: Kindestötung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen