Landarbeiter

Im Arbeitsrecht :

Für die in Betrieben der Land- u. Forstwirtschaft einschl. ihrer Nebenbetr. beschäftigten AN gelten die Vorschriften des BGB. Die vorl. Landarbeitsordnung ist durch das 1. ArbRechtsBereinigungsG aufgehoben worden. Es bestehen im allgem. keine Besonderheiten mehr zum übrigen Arbeitsrecht.

Für das Arbeitsverhältnis der L. gelten die §§ 611-630 BGB (Dienstvertrag), ferner die allgemeinen arbeitsrechtlichen Sondervorschriften (z. B. Kündigungsschutz).




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