Legalenteignung

eine Enteignung unmittelbar durch Gesetz (Art. 14 III2). Abweichend vom typischen Gesetz, das mittels abstrakter und genereller Tatbestände bestimmte Rechtsfolgen für künftig eintretende Sachverhalte normiert, greift die Legalenteignung in konkrete und individuelle Rechtspositionen ein. Eine derartige Enteignung wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne weiteren Vollzugsakt wirksam.

ist die durch ein Gesetz erfolgende Enteignung, gegen die der Betroffene nur mit der Verfassungsbeschwerde gegen das die Enteignung anordnende Gesetz vorgehen kann.

Enteignung.

Enteignung.




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