Leichenöffnung, Leichenschau

Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters von 2 Ärzten, unter denen sich ein Gerichtsarzt befinden muss, vorgenommen. Der den Verstorbenen unmittelbar vor seinem Tode behandelnde Arzt ist zur Leichenöffnung nicht heranzuziehen, er kann jedoch zur Klärung der Krankengeschichte hinzugezogen werden (§ 87 StPO). Die Leichenschau ist i.d.R. bei jedem Leichenfund erforderlich. Die Leichenöffnung (auch Obduktion od. Sektion genannt) ist notwendig, wenn die Todesursache nicht feststeht u. der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Vor Leichenöffnung ist der Tote nach Möglichkeit zu identifizieren (§ 88 StPO). Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung des Kopfes, der Brust- u. Bauchhöhle erstrecken (§ 89 StPO), bei Verdacht einer Vergiftung ist die chemische Untersuchung der gefundenen verdächtigen Stoffe erforderlich (§91 StPO). - Landesrechtlich sind verschiedentlich Leichenschau durch einen Arzt vor Bestattung allgemein, insbesondere vor Feuerbestattung, vorgeschrieben.




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