Leichnam

Auch über die rechtliche Einordnung eines Leichnams können sich Juristen streiten. Es ist schon bedeutsam festzustellen, dass dieser nicht zum Nachlass gehört, zwar möglicherweise als Sache angesehen werden kann, aber auf jedem Fall niemandem gehört. Die nächsten Angehörigen - unter Umständen auch andere Personen - können nur im Rahmen der Totenfürsorge Bestimmungen über ihn treffen. Alles was mit der Leiche fest verbunden ist, wie insbesondere künstliche Körperteile oder auch der berühmte Goldzahn, gehört zur Leiche und ist nicht vererbbar. Ein Aneignungsrecht verbleibt den Erben allerdings doch. Der Lebende kann insofern über seine Leiche Bestimmungen treffen, als er ihn zur Verwendung in der Anatomie oder zu Transplantationen freigeben darf.




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