Leistungsfähigkeitsprinzip

Die Besteuerung des Einkommens durch die Einkommensteuer orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers. Hatte das BVerfG früher dieses Leistungsfähigkeitsprinzip als Fundamentalprinzip des Einkommensteuerrechts aus Art.3 GG abgeleitet (BVerfG BStB1. II 1982, 717), so hat es mit seinem Beschluss vom 25.9.1992 (BVerfG BStB1.11 1993, 413 ff.) die Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG als Ausgangspunkt für das Leistungsfähigkeitsprinzip herangezogen. Der Besteuerungszugriff darf danach aufgrund dieser geschützten Freiheitsrechte keine „erdrosselnde Wirkung” haben.
Das Leistungsfähigkeitsprinzip gebietet einerseits objektiv, dass die Besteuerung an die Netto- und nicht an die Bruttoeinkünfte anknüpft (sog. Nettoprinzip),
andererseits die Einkommensbesteuerung subjektiv nur dann diesem Prinzip entspricht, wenn das individuelle bzw. familiäre Existenzminimum steuerfrei bleibt und bei der Besteuerung des darüber hinausgehenden Einkommens unvermeidbare Sonderbelastungen durch Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigt werden.
Diese Freistellung des Existenzminimums erfolgt nach verschiedenen Übergangsregelungen seit 1996 ausschließlich durch einen Grundfreibetrag, der in den Steuertarif eingearbeitet ist.
Der Kinderlastenausgleich wird ebenfalls ab 1996 im Rahmen des Familienleistungsausgleichs gewährleistet (§ 31 EStG). Danach erfolgt die Entlastung
primär durch das monatliche Kindergeld. Ergibt sich nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Veranlagung, dass die gebotene Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang erreicht worden ist, erfolgt die Berücksichtigung durch einen Kinderfreibetrag bei der Festsetzung der Jahressteuer.




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