Leistungsgebot

, Steuerrecht: An einen Steuerschuldner gerichtete Aufforderung, eine bestimmte Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewirken. Von gesetzlich in § 254 Abs. 1 S.4 und Abs. 2 AO bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, darf eine Finanzbehörde nach § 254 Abs. 1 S.1 AO erst dann eine Vollstreckungsmaßnahme durchführen, wenn gegen den Vollstreckungsschuldner mindestens eine Woche vorher ein Leistungsgebot erlassen worden ist. Das Leistungsgebot ist ein gegenüber dem zugrunde liegenden Steueranspruch selbstständiger Verwaltungsakt und bedarf keiner besonderen Form. In der Praxis nehmen die Finanzbehörden das Leistungsgebot allerdings fast immer mit in den Steuerbescheid auf. Darauf hinzuweisen ist, dass der Gesamtrechtsnachfolger das ursprünglich an den Rechtvorgänger gerichtete Leistungsgebot im Gegensatz zu einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung (§ 166 AO) nicht gegen sich gelten lassen muss. Eine ohne Leistungsgebot vorgenommene Vollstreckungsmaßnahme ist nach der weit überwiegenden Auffassung rechtswidrig, nicht aber nichtig.




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