Liberationswirkung

Schuldrechtliche Befreiung des Schuldners einer Leistung, die zu seinen Gunsten gegenüber dem Gläubiger der Leistung eintritt, wenn er an den berechtigten Inhaber der vorgelegten Urkunde leistet, die das Forderungsrecht verbrieft. Die Liberationswirkung tritt ein, auch wenn der Schuldner die tatsächliche Berechtigung des Inhabers der Urkunde nicht prüft, es sei denn, der Schuldner kennt die Nichtberechtigung oder seine Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit. Die Liberationswirkung besteht bei qualifizierten Legitimationspapieren, z.B. § 808 Abs. 1 S.1 BGB, bei Orderpapieren, z.B. Art. 40 Abs. 3 WG, und bei Inhaberpapieren, z. B. § 793 Abs. 1 S. 2 BGB. Keine Liberationswirkung besteht bei Rektapapieren.




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